French Labour Law

Rupture conventionnelle: Verfahrensgarantien für Arbeitgeber in Frankreich

DAIRIA Law · 2026-08-04 · 8 min

Rupture conventionnelle: der von der Rechtsprechung bestätigte sichere Verfahrensrahmen

Die „rupture conventionnelle” (einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags) bleibt auch 2026 die zuverlässigste einvernehmliche Trennungsform für den Arbeitgeber – unter einer Bedingung: Die verfahrensrechtlichen Garantien, die sie umrahmen, müssen buchstabengetreu eingehalten werden. Ein Formfehler oder eine Beeinträchtigung der freien Willensbildung setzt den Arbeitgeber der Nichtigkeit und Entschädigungen aus, die einer Kündigung ohne tatsächlichen und ernsthaften Grund („licenciement sans cause réelle et sérieuse”) entsprechen. Konkret müssen vier Punkte abgesichert werden: die Durchführung mindestens eines Gesprächs, die Aushändigung eines unterzeichneten Exemplars an den Arbeitnehmer, die Einhaltung der Widerrufsfrist von 15 Kalendertagen sowie die behördliche Genehmigung („homologation”). Die jüngste Rechtsprechung stellt das Verfahren nicht infrage: Sie präzisiert dessen Schwachstellen. Dieser Beitrag erläutert den Prozess Schritt für Schritt sowie die aufzubewahrenden Nachweise.

Die gesetzlichen Grundlagen: Was der Arbeitgeber beherrschen muss, bevor er einen Vorschlag unterbreitet

Die individuelle rupture conventionnelle ist in den Artikeln L.1237-11 bis L.1237-16 des französischen Arbeitsgesetzbuchs (Code du travail) geregelt. Diese Form der Vertragsbeendigung beruht auf einer Willenseinigung: Sie ist weder eine Kündigung durch den Arbeitnehmer noch eine Kündigung durch den Arbeitgeber, sondern setzt die freie und aufgeklärte Zustimmung beider Parteien voraus.

Drei verfahrensrechtliche Säulen strukturieren das Verfahren:

  1. Ein oder mehrere Gespräche (Artikel L.1237-12), in deren Verlauf die Parteien die Bedingungen der Vertragsbeendigung vereinbaren.
  2. Eine Widerrufsfrist von 15 Kalendertagen (Artikel L.1237-13), die ab der Unterzeichnung der Vereinbarung läuft.
  3. Eine Genehmigung durch die Verwaltungsbehörde (DREETS) oder eine Genehmigung der Arbeitsaufsichtsbehörde („inspection du travail”) bei geschützten Arbeitnehmern (Artikel L.1237-15).

Die Nichteinhaltung einer dieser Säulen lässt sich nicht ausgleichen: Es gilt eine Logik der nachweisbaren Konformität. Der Arbeitgeber, der nicht belegen kann – Beweisstück für Beweisstück – dass jeder Schritt eingehalten wurde, riskiert eine Umqualifizierung der Vertragsbeendigung.

Das Gespräch: wesentliche Formvorschrift oder bloße Empfehlung?

Das in Artikel L.1237-12 vorgesehene Gespräch ist keine reine Formalie. Es stellt den Moment dar, in dem sich die Zustimmung bildet. Die im Anwaltsbüro immer wiederkehrende Frage: Führt das Fehlen eines Gesprächs automatisch zur Nichtigkeit?

Die Antwort liegt in der Beweislast. Es obliegt dem Arbeitnehmer, der den Mangel geltend macht, nachzuweisen, dass kein Gespräch stattgefunden hat. Wenn ein Arbeitgeber jedoch keinerlei Nachweis aufbewahrt – keine Einladung, kein Gesprächsprotokoll, keine Terminabsprache per E-Mail – nimmt er sich jedes Verteidigungsmittel.

Praxis-Zitat: „Das Dossier, das verloren geht, ist nie jenes, in dem der Arbeitnehmer schlecht bezahlt wurde. Es ist jenes, in dem der HR-Leiter sicher ist, dass ein Gespräch stattgefunden hat – in dem aber keine einzige schriftliche Zeile übrig bleibt, um es zu beweisen. Die Überzeugung zählt vor dem Arbeitsgericht (conseil de prud’hommes) nichts; nur das datierte Beweisstück zählt.”

Vorzulegendes Dokument: eine schriftliche Einladung (E-Mail oder Brief) mit Angabe von Datum, Uhrzeit, Gegenstand und der Möglichkeit für den Arbeitnehmer, sich begleiten zu lassen. Im Personalakte aufzubewahren.

Die Widerrufsfrist von 15 Tagen: die Berechnung, die den Arbeitgeber in die Falle lockt

Die Widerrufsfrist von 15 Kalendertagen (Artikel L.1237-13) ist die häufigste Fehlerquelle. Zwei Berechnungsregeln müssen beachtet werden:

  • Die Frist beginnt am Tag nach der Unterzeichnung der Vereinbarung.
  • Läuft die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ab, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag.

Der Antrag auf Genehmigung darf erst nach Ablauf dieser Frist an die DREETS gerichtet werden. Ein zu früh gesendeter Antrag ist unwirksam. Der Widerruf selbst erfolgt durch jedes Mittel, das ein sicheres Datum verschafft: Einschreiben mit Rückschein oder persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung.

Wachsamkeitspunkt: Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer verfügen über das Widerrufsrecht. Eine Führungskraft, die im Gespräch „ihre Zustimmung gegeben” hat, kann innerhalb der Frist ohne Begründung auf ihre Entscheidung zurückkommen. Diese Möglichkeit wird auf Arbeitgeberseite zu oft vergessen.

Die spezifische Abfindung: die Untergrenze, die niemals unterschritten werden darf

Die spezifische Abfindung der rupture conventionnelle darf nicht niedriger sein als die gesetzliche Kündigungsabfindung („indemnité légale de licenciement”, Artikel L.1237-13). Diese Untergrenze ist zwingendes Recht (ordre public): Eine Vereinbarung, die einen niedrigeren Betrag vorsieht, ist unwirksam, selbst wenn der Arbeitnehmer sie unterzeichnet hat.

Komplizierter wird das Verfahren, wenn ein Tarifvertrag eine günstigere tarifvertragliche Kündigungsabfindung vorsieht: In diesem Fall dient dieser Betrag als Mindestreferenz für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber dem allgemeinverbindlich erklärten branchenübergreifenden nationalen Abkommen (accord national interprofessionnel étendu) unterliegt.

Vor jeder Unterzeichnung zu prüfen:

  • Genaue rekonstruierte Betriebszugehörigkeit (Monat für Monat).
  • Betrag der gesetzlichen Kündigungsabfindung gemäß Artikel R.1234-2.
  • Vorhandensein einer günstigeren tarifvertraglichen Abfindung im anwendbaren Tarifvertrag.

Die Berechnung muss schwarz auf weiß in der Vereinbarung stehen. Ein HR-Leiter, der ein Feld „noch festzulegen” offenlässt, eröffnet einen latenten Rechtsstreit.

Der geschützte Arbeitnehmer: Genehmigung, nicht Homologation

Bei geschützten Arbeitnehmern („salarié protégé”) – Personalvertreter, Mitglieder des CSE (Sozial- und Wirtschaftsausschuss), Gewerkschaftsdelegierte – unterliegt die rupture conventionnelle nicht der Homologation, sondern der Genehmigung durch die Arbeitsaufsichtsbehörde (Artikel L.1237-15). Dies ist ein gesondertes, längeres Verfahren, bei dem der Inspektor prüft, ob die Vertragsbeendigung in keinem Zusammenhang mit dem Mandat steht.

Der klassische Fehler besteht darin, das Dossier eines Personalvertreters wie ein gewöhnliches Dossier über das Standard-Homologationsformular zu behandeln. Die Vertragsbeendigung ist dann nichtig. Der Arbeitgeber muss den geschützten Status zwingend vor Einleitung des Verfahrens ermitteln und die Arbeitsaufsichtsbehörde mittels des dafür vorgesehenen Formulars befassen.

Die überraschende Lücke: Die rupture conventionnelle löscht den Kontext nicht aus

Hier ist der Blickwinkel, den viele vernachlässigen. Die Unterzeichnung einer rupture conventionnelle bereinigt nicht automatisch frühere Pflichtverletzungen. Ein Arbeitnehmer, der unterzeichnet und anschließend nachweist, dass er vor der Vertragsbeendigung Opfer von Belästigungs- oder Diskriminierungshandlungen war, kann die Gültigkeit seiner Zustimmung anfechten.

Die Logik ist folgende: Die Zustimmung muss frei sein. Wird nachgewiesen, dass sie in einem Kontext von Druck oder Willensbeeinträchtigung erteilt wurde, kann die Vereinbarung hinfällig werden – selbst wenn sie einwandfrei homologiert wurde, selbst nach Ablauf der Widerrufsfrist.

Dieser kontraintuitive Punkt verändert die Herangehensweise an sensible Dossiers. Ein HR-Leiter, der eine rupture conventionnelle vorschlägt, um einen latenten Streit zu „beenden”, schließt das Dossier nicht ab: Er schafft eine zweite Streitlinie. Die rupture conventionnelle ist ein Instrument der einvernehmlichen Trennung, kein Feuerlöscher für bereits bestehende Risiken.

Verfahrensempfehlung: Wenn ein Rechtsstreit oder eine Beschwerde anhängig ist, sollte eine gesonderte Vergleichsvereinbarung („transaction”) nach der Homologation formalisiert werden, um die Beilegung der Streitpunkte abzusichern. Die rupture conventionnelle und die transaction unterliegen getrennten Regelungen.

Die Checkliste der nachweisbaren Konformität

Für jede rupture conventionnelle muss das Dossier Folgendes enthalten:

SchrittVorzulegendes DokumentAufbewahrter Nachweis
Ermittlung des StatusPrüfung, ob geschützter Arbeitnehmer oder nichtDatierte interne Notiz
Einladung zum GesprächE-Mail/Brief mit Hinweis auf mögliche BegleitungÜbermittlungsnachweis
GesprächKurzes GesprächsprotokollUnterzeichnetes oder datiertes Dokument
VereinbarungAusgefülltes Cerfa-Formular + AbfindungsberechnungDem Arbeitnehmer ausgehändigtes unterzeichnetes Exemplar
Aushändigung des ExemplarsHandschriftlicher Übergabevermerk oder EmpfangsbestätigungUnterzeichnete Empfangsbestätigung
WiderrufsfristBerechnung der 15 KalendertageDatierter Kalender
Homologation/GenehmigungAntrag bei DREETS oder ArbeitsaufsichtsbehördeEinreichungsbeleg

Die Aushändigung eines Exemplars der Vereinbarung an den Arbeitnehmer ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung: Ohne sie kann der Arbeitnehmer sein Widerrufsrecht nicht wirksam ausüben. Der Nachweis dafür obliegt dem Arbeitgeber.

Wie DAIRIA IA den HR-Leiter bei diesem Prozess unterstützt

Vor einem Dossier zur rupture conventionnelle fragt sich der HR-Leiter oft, wie die Mindestabfindung zu berechnen ist, wie die Widerrufsfrist genau zu ermitteln ist oder wie der geschützte Status zu identifizieren ist. DAIRIA IA beantwortet diese Fragen mit Quellenangaben: Sie zitiert die anwendbaren Artikel des Code du travail, verweist auf den betreffenden Tarifvertrag und hilft, das Vorgehen vor der Übermittlung an die DREETS zu strukturieren.

Dieses Instrument ersetzt nicht die menschliche Intervention. Bei sensiblen Dossiers – geschützter Arbeitnehmer, Kontext behaupteter Belästigung, Verknüpfung mit einer transaction – greift die Kanzlei ein, um das Dossier zu prüfen, die Formulierung der Vereinbarung abzusichern und gegebenenfalls die Verteidigung im Anfechtungsfall vorzubereiten.

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Arbeitnehmer widerrufen, nachdem er seine Abfindung erhalten hat?

Die Auszahlung der Abfindung erfolgt erst nach der Homologation, also nach Ablauf der Widerrufsfrist von 15 Kalendertagen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Arbeitnehmer nicht mehr einseitig widerrufen; ihm bleibt nur der Weg der Nichtigkeitsanfechtung vor dem Arbeitsgericht (conseil de prud’hommes).

Ist eine rupture conventionnelle während einer Krankschreibung möglich?

Ja, die Rechtsprechung lässt die rupture conventionnelle während einer Vertragsaussetzung wegen nicht berufsbedingter Krankheit zu, vorbehaltlich einer freien und aufgeklärten Zustimmung. Vorsicht ist geboten: Der Gesundheitszustand darf die Urteilsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt haben.

Was geschieht, wenn die DREETS nicht auf den Homologationsantrag antwortet?

Das Schweigen der Verwaltungsbehörde während 15 Werktagen ab Eingang des Antrags gilt als stillschweigende Homologation (Artikel L.1237-14). Der Arbeitgeber muss den Einreichungsbeleg aufbewahren, um den Beginn dieser Frist nachzuweisen.

Kann eine rupture conventionnelle mit einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer (CDD) abgeschlossen werden?

Nein. Die individuelle rupture conventionnelle der Artikel L.1237-11 ff. betrifft ausschließlich den unbefristeten Arbeitsvertrag (CDI). Ein befristeter Vertrag (CDD) wird nach seinen eigenen Regeln beendet (Einvernehmen der Parteien, schwerwiegendes Fehlverhalten, höhere Gewalt, Arbeitsunfähigkeit).

Kann die Widerrufsfrist im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden?

Nein. Die Frist von 15 Kalendertagen ist zwingendes Recht (ordre public): Keine Klausel und keine Vereinbarung der Parteien kann sie verkürzen. Ein vor ihrem Ablauf gestellter Homologationsantrag ist unwirksam.

Ist ein Grund erforderlich, um eine rupture conventionnelle vorzuschlagen?

Anders als bei einer Kündigung ist kein Grund erforderlich. Die rupture conventionnelle beruht allein auf der Willenseinigung. Sie darf jedoch nicht dazu dienen, die Regeln einer kollektiven betriebsbedingten Kündigung zu umgehen oder einen Willensmangel zu verschleiern.

Wie viele Gespräche sind verpflichtend?

Der Code du travail schreibt „ein oder mehrere Gespräche” vor (Artikel L.1237-12). Ein einziges genügt rechtlich, doch ist es unerlässlich, einen schriftlichen Nachweis über dessen Durchführung aufzubewahren, um die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens im Streitfall zu belegen.