Ihre eigenen Mitarbeiter für einen befristeten Einsatz nach Frankreich zu schicken ist nicht dasselbe wie eine lokale Einstellung — und einer der am strengsten kontrollierten Bereiche des französischen Arbeitsrechts. Das ist die Entsendung (détachement): der Arbeitnehmer bleibt bei Ihnen im Ausland angestellt, erbringt aber befristet eine Leistung in Frankreich. Bei Formfehlern drohen sowohl Ihnen als auch Ihrem französischen Kunden erhebliche Strafen.
Das muss ein ausländischer Arbeitgeber wissen, bevor ein einziger Mitarbeiter eine französische Baustelle betritt.
Was gilt als Entsendung (détachement)?
Ein Arbeitnehmer, der normalerweise im Ausland arbeitet und von seinem Arbeitgeber vorübergehend für eine Leistung nach Frankreich geschickt wird, während er bei diesem ausländischen Arbeitgeber angestellt bleibt. Typische Fälle: konzerninterner Einsatz, ein vor Ort erbrachter Dienstleistungsvertrag oder Arbeit für einen französischen Kunden.
Ist der Einsatz in Wahrheit eine verschleierte Festanstellung oder hat der Arbeitnehmer keine echte Tätigkeit im Heimatland, kann die Entsendung umqualifiziert werden — mit gravierenden Folgen.
Vor der Ankunft — die SIPSI-Meldung
Für jede Entsendung muss der ausländische Arbeitgeber vor Beginn eine vorherige Meldung im SIPSI-Portal (Système d’Information sur les Prestations de Service Internationales, Arbeitsministerium) abgeben. Außerdem müssen Sie einen Vertreter in Frankreich (représentant) benennen, der die erforderlichen Dokumente bereithält und während der Entsendung mit der Arbeitsaufsicht kommuniziert.
Soziale Sicherheit — die A1-Bescheinigung
Innerhalb der EU/EWR und der Schweiz belegt die A1-Bescheinigung, dass der Arbeitnehmer seinem heimischen Sozialversicherungssystem angehört — Sie zahlen also während der Entsendung keine französischen Sozialbeiträge für ihn. Ohne gültige A1 kann die französische Anbindung auferlegt werden. Für Nicht-EU-Länder kann ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen gelten — sonst ist die französische Anbindung die Regel.
Der “harte Kern” französischer Regeln gilt trotzdem
Selbst bei kurzer Entsendung gilt für den entsandten Arbeitnehmer ein Kern französischer Arbeitsregeln (noyau dur) (Artikel L.1262-4), darunter:
- der französische Mindestlohn (SMIC) oder der Satz der einschlägigen convention collective;
- Arbeitszeit, Ruhezeiten und Feiertage;
- bezahlter Urlaub;
- Arbeitsschutz;
- Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung.
Ein entsandter Arbeitnehmer darf nicht schlechter bezahlt werden als ein vergleichbarer französischer Beschäftigter.
Lange Entsendungen ändern die Regeln
Über 12 Monate hinaus (mit begründeter Meldung auf 18 verlängerbar) gilt für den entsandten Arbeitnehmer fast das gesamte französische Arbeitsrecht — nicht nur der harte Kern. Dann verringert sich der Unterschied zur lokalen Einstellung stark.
Auch Ihr französischer Kunde haftet
Der französische Auftraggeber (donneur d’ordre) hat eine Sorgfaltspflicht: Er muss Ihre SIPSI-Meldung und Ihren Vertreter prüfen. Beide Seiten können haften, und der Kunde trägt eine gesamtschuldnerische Haftung für nicht gezahlte Löhne oder Beiträge. Deshalb verlangen französische Kunden zunehmend eine saubere Entsende-Compliance, bevor jemand die Baustelle betritt.
Strafen
Fehlende oder fehlerhafte SIPSI-Meldungen, kein Vertreter oder keine gültige A1 setzen den Arbeitgeber — oft auch den Kunden — erheblichen Bußgeldern je entsandtem Arbeitnehmer aus, mit höheren Beträgen bei Wiederholung. Illegale Arbeitnehmerüberlassung oder Umqualifizierung als Schwarzarbeit ist noch weit gravierender.
Häufige Fehler
- Einen langen Einsatz als kurze Entsendung behandeln — die 12-Monats-Schwelle ändert alles.
- Keine SIPSI oder Meldung erst nach Ankunft — die Meldung muss vorher erfolgen.
- Heimatlöhne zahlen, die unter dem französischen Minimum für die Position liegen.
- Kein benannter Vertreter in Frankreich.
- Annehmen, die A1 decke das Arbeitsrecht ab — sie betrifft nur die Sozialversicherung; der noyau dur gilt weiter.
Häufige Fragen
Muss ich einen eintägigen Einsatz melden? Grundsätzlich ja — die SIPSI-Meldung ist vor der Entsendung erforderlich, vorbehaltlich enger Ausnahmen.
Befreit mich die A1 vom französischen Arbeitsrecht? Nein. Die A1 betrifft die Sozialversicherung; der französische noyau dur gilt unabhängig davon.
Wann wird Entsendung zur lokalen Beschäftigung? Je länger der Einsatz (über 12–18 Monate) oder je weniger er befristet und dienstleistungsbezogen ist, desto mehr gilt das französische Arbeitsrecht vollständig — oft der Moment, lokal zu registrieren oder einzustellen.
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Entsendung ist compliance-intensiv und wird gemeinsam mit Ihrem französischen Kunden überwacht. Eine kurze Prüfung vor dem Einsatz verhindert Bußgelder, Baustellenverbote und Umqualifizierung.
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Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen zum französischen Arbeitsrecht (Stand 2026), keine Rechtsberatung im Einzelfall.