French Labour Law

Überstunden: Reduzierung, Abzug und Steuerbefreiung – die Fallstricke der Lohnabrechnung

DAIRIA Law · 2026-06-09 · 3 min

Überstunden: Reduzierung, Abzug und Steuerbefreiung – die Fallstricke der Lohnabrechnung

Die Steuerbefreiungen für Überstunden gelten nur für echte Überstunden – also für die Stunden, die über 35 Stunden hinausgehen. Drei sehr häufige Situationen können die Lohnabrechnung in die Irre führen: eine tarifvertragliche Dauer von weniger als 35 Stunden, eine Woche mit Abwesenheit und die Verbindung mit dem spezifischen pauschalen Abzug (DFS). Der Überblick aus Sicht des Arbeitgebers.

Dieser Artikel ist Teil des Dossiers Lohnrecht: der Arbeitgeberleitfaden.

Rückblick: Was ist eine Überstunde?

Die gesetzliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden pro Woche. Überstunden sind die Stunden, die über 35 Stunden hinaus geleistet werden (Artikel L. 3121-28 des französischen Arbeitsgesetzbuches). Eine tarifvertragliche Dauer von weniger als 35 Stunden (z. B. 32 Stunden) führt nicht automatisch dazu, dass die Stunden zwischen 32 und 35 Stunden als Überstunden gelten: Sie bleiben normale Stunden, es sei denn, ein Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag sieht einen günstigeren Rahmen vor.

1. Tarifvertragliche Dauer unter 35 Stunden

Die Stunden zwischen der tarifvertraglichen Dauer (z. B. 32 Stunden) und 35 Stunden geben grundsätzlich keinen Anspruch auf:

  • Reduzierung der Arbeitnehmerbeiträge – reserviert für Überstunden gemäß Artikel L. 241-17 des Sozialversicherungsgesetzes (unter Verweisung auf die Artikel L. 3121-28 und folgende des Arbeitsgesetzbuches);
  • Arbeitgeberpauschalen – die „alle geleisteten Überstunden“ betreffen (Artikel L. 241-18 des Sozialversicherungsgesetzes);
  • Steuerbefreiung – der Artikel 81 quater des CGI befreit die Vergütungen, die im Artikel L. 241-17 des Sozialversicherungsgesetzes aufgeführt sind.

Der BOSS bestätigt: Für Vollzeitbeschäftigte sind die Stunden gemeint, die über die gesetzliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden.

2. Eine Woche mit Abwesenheit: Es kommt auf die Art der Abwesenheit an

  • Klassische Abwesenheit (Krankheit, unbezahlter Urlaub, unentgeltliche Abwesenheit): Die zum normalen Satz bezahlten Stunden sind keine Überstunden → keine Steuerbefreiung.
  • Bezahlte Urlaubstage – Warnhinweis: Nach dem Urteil des Cassation Cour de 10. September 2025 können für einen wöchentlich abgerechneten Arbeitnehmer die Tage des bezahlten Urlaubs im Auslöseschwellenwert für Überstunden berücksichtigt werden müssen. Daher können einige Stunden rechtlich zu Überstunden werden. Aber die Auswirkungen dieser Wendung auf die Vorteile von Sozial- und Steuerbefreiungen wurden bislang nicht in einer klaren Verwaltungslehre behandelt: Vorsicht bei der Lohnabrechnung.

3. Steuerbefreiung und DFS: Vor oder nach Abzug?

Der spezifische pauschale Abzug (DFS) reduziert die Bemessungsgrundlage für bestimmte Beiträge, nicht jedoch die CSG/CRDS. Daher kann die Steuerbefreiung für Überstunden nicht auf Grundlage der Beiträge nach DFS berechnet werden. Beispiel: Bruttobezahlung von 2.000 € (inklusive Überstunden), DFS von 10 % reduziert die Bemessungsgrundlage auf 1.800 € → die steuerliche Bemessungsgrundlage beträgt nicht 1.800 €. Die Berechnung erfolgt nach den Regeln des steuerpflichtigen Nettobetrags, wobei die CSG/CRDS ohne Anwendung des DFS bestimmt wird.

Häufige Fragen

Überstunden 32 h–35 h befreit? Nein, grundsätzlich nicht (normale Stunden).

Woche mit Abwesenheit? Keine Befreiung bei klassischer Abwesenheit; Vorsicht bei bezahlten Urlaubstagen (Cass. 10.09.2025).

Steuerbefreiung und DFS? Berechnung auf dem steuerpflichtigen Nettobetrag, nicht auf der Basis nach DFS.


Verfasst und überwacht von Audrey Mourer, Operative Direktorin und Leiterin der Abteilung Lohnberatung von DAIRIA Avocats.

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