Neues Lohnblatt 2027: Pflicht oder Option? Was Arbeitgeber wissen müssen
Das neue Lohnblatt wird ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend, und die tückischste Neuerung ist die Unterscheidung zwischen „pflichtigen“ und „optionalen“ Beiträgen: Diese Begrifflichkeit bedeutet nicht das, was viele glauben. Diese Qualifizierung bezieht sich nicht auf die Pflichtmitgliedschaft des Arbeitnehmers, sondern auf die Berechnung des Montant Net Social (MNS). Hier erfahren Sie, wie Sie das neue Layout korrekt lesen.
Dieser Artikel ist Teil des Dossiers Lohnrecht: Der Arbeitgeberleitfaden.
Der Rahmen und der Zeitplan
Das Layout des neuen Lohnblattes wird durch den Erlass vom 31. Januar 2023 (erlassen zur Anwendung des Artikel R. 3243-2 des Arbeitsgesetzbuches) festgelegt. Der Erlass vom 11. August 2025 macht das neue Modell ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend, während das „angepasste“ Modell bis zu diesem Datum weiterhin akzeptiert wird. Die maßgebliche Doktrin ist der Abschnitt „Lohnblatt“ des BOSS (Offizielles Bulletin der Sozialversicherung) und die FAQ „Montant net social“ des Ministeriums für Arbeit.
Wichtiger Punkt: Die BOSS-Doktrin zur Berechnung des MNS hat am 14. November 2023 einen Wenden erfahren, der am 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Dies beeinflusst die gesamte derzeitige Behandlung der Beiträge zur ergänzenden Sozialversicherung — frühere Referenzen sind mit Vorsicht zu genießen.
Das Kriterium, das alles verändert
Das Layout unterscheidet zwischen einem Block „Pflichtbeiträge und soziale Abgaben“, einem Block „optionale Beiträge“ und einem Abschnitt „Erstattungen und diverse Abzüge“.
Die Qualifizierung „pflichtig / optional“ hängt nicht von der obligatorischen Mitgliedschaft ab (Brancheneinigung, Unternehmensvereinbarung, einseitige Entscheidung). Sie hängt jedoch von der Kategorie des Beitrags in Bezug auf die Berechnung des MNS ab. Folglich gibt es eine verwirrende Konsequenz, die den Lohnteams zu erklären ist: eine Pflichtversicherung für Führungskräfte erscheint im Block „optionale Beiträge“.
Abschnitt „Gesundheit“: Der Fall der Berechtigten
Der Abschnitt „Gesundheit“ im Block „pflichtig“ beinhaltet den Beitrag zur sozialen Krankenversicherung sowie den vollständigen Beitrag zur ergänzenden Krankenversicherung (Mutuelle) im Sinne des Artikel L. 911-7 des Sozialversicherungsgesetzes.
Für die Berechtigten: Unabhängig davon, ob die Familienversicherung verpflichtend oder eine vom Arbeitnehmer freiwillig gewählte Option ist, wird der Beitrag im Abschnitt „Gesundheit“ des Blocks „pflichtig“ aufgeführt. Das Kriterium ist materiell (Art der „Heilkosten“), nicht formal (der obligatorische Charakter der Mitgliedschaft).
Der Block „optionale Beiträge“: Vorsorge und zusätzliche Altersversorgung
Dieser Block umfasst alle Garantien außer Heilkosten: Vorsorge (Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Tod) und zusätzliche Altersversorgung — unabhängig von ihrem obligatorischen Charakter. Die Vorsorge für Führungskräfte (Art. 7 des ANI vom 17. November 2017, Arbeitgeberbeitrag von mindestens 1,50 % bis zur Obergrenze) wird ebenfalls dort aufgeführt.
Seit dem 1. Januar 2024 ist das Kriterium des MNS das kollektive Element im Sinne des Artikel L. 911-1 CSS: Beiträge, die ein kollektives System finanzieren, auch bei freiwilliger Mitgliedschaft, werden vom MNS abgezogen.
Was der Arbeitgeber tun muss
Um diese Klassifizierung abzusichern, ist eine Vertragsprüfung (kollektiver Charakter, gültiger Gründungsakt, Leistungsumfang) erforderlich — und eine Kommunikation an die Lohnteams und die Mitarbeiter, da andernfalls der Block „optionale Beiträge“ zu Missverständnissen bei den Führungskräften führen kann.
Häufig gestellte Fragen
Wann ist es verpflichtend? Ab dem 1. Januar 2027.
„Pflichtig / optional“ = Mitgliedschaft? Nein, es geht um die Berechnung des MNS.
Berechtigte Heilkosten? Block „pflichtig“, Abschnitt Gesundheit.
Verfasst und beaufsichtigt von Audrey Mourer, Operationsdirektorin und Leiterin der Abteilung Lohnberatung bei DAIRIA Avocats.
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